Der Koalitionsausschuss hat sich am 23.02.2022 vor dem Hintergrund der stark steigenden Preise für Energie auf 10 Entlastungsschritte für die Bürger verständigt, die nun auf den Weg gebracht werden. Dazu gehören auch steuerliche Änderungen. In der Ministerpräsidentenkonferenz vom 16.2.2022 begrüßten die Länder den Beschluss der Bundesregierung zur Verlängerung der Bezugsdauer und Sonderregelungen des Kurzarbeitergeldes. Mit dem sog. „Vierten Corona-Steuerhilfegesetz“ will die Bundesregierung Unternehmen bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen weiterhin unterstützen.
Der Mindestlohn wird ab dem 01.10.2022 auf 12€ Brutto pro Stunde erhöht. Zudem wird die Minijobgrenze auf 520€ monatlich angehoben. Da nicht jeder Steuerschuldner pünktlich bis zum Fälligkeitstag zahlt, wurden Säumniszuschläge eingeführt. Wird also die Zahlung nicht bis zum Fälligkeitstag überwiesen, entstehen Säumniszuschläge. Diese betragen pro angefangenem Monat 1 % des auf den nächsten durch 50 € teilbaren abgerundeten Steuerbetrags. Dem Finanzgericht Münster (FG) liegen jedoch Zweifel an der bisherigen Berechnung vor. Der Bundeskanzler und die Regierungschefs der Länder vereinbarten in der Ministerpräsidentenkonferenz am 16.2.2022 Öffnungsschritte in einem Drei-Stufen-Plan von grundsätzlicher Bedeutung.
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